LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG§ 2

§ 2§ 2Form und Gliederung

In Kraft seit 16. Oktober 2019
Up-to-date

(1) Soweit durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Bestimmungen nach § 16 Abs. 1 F-VG erlassen wurden, regeln diese Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse.

(2) Die Gemeindeverbände haben die VRV 2015 anzuwenden.

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