§ 19 § 19Nachweis der Investitionszuschüsse
In Kraft seit 16. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Die ertragswirksame Auflösung der erhaltenen Investitionszuschüsse ist entsprechend der Nutzungsdauer der geförderten Vermögensgegenstände für jede Investition im Nachweis der Investitionszuschüsse für das betreffende Finanzjahr einzeln darzustellen.
(2) Für die Erstellung des Nachweises der Investitionszuschüsse ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.
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