(1) Investive Einzelvorhaben sind im Nachweis der Investitionstätigkeit einzeln darzustellen. Der Nachweis der Investitionstätigkeit hat sämtliche Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen für investive Einzelvorhaben für das betreffende Finanzjahr zu enthalten. Die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen für sonstige Investitionen sind im Nachweis der Investitionstätigkeit mit der Gesamtsumme für das betreffende Finanzjahr auszuweisen.
(2) Sämtliche Investitionen einer Gemeinde sind mit einer fortlaufenden siebenstelligen Investitionsnummer zu versehen. Investive Einzelvorhaben beginnen mit der Ziffer 1 und sonstige Investitionen beginnen mit der Ziffer 2. Eine Investitionsnummer darf für eine Investition nur einmal vergeben werden und ist bis zum Abschluss der Investition beizubehalten.
(3) Für die Erstellung des Nachweises der Investitionstätigkeit ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.
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