§ 17 § 17Investitions- und Finanzierungsplan
In Kraft seit 16. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Vor der Veranschlagung eines investiven Einzelvorhabens sind Berechnungen
a) des Auftragswerts sowie
b) der Folgekosten
durchzuführen.
(2) Der Investitions- und Finanzierungsplan hat insbesondere zu enthalten:
a) das Ergebnis der Berechnungen gemäß Abs. 1;
b) die Bezeichnung und Beschreibung des investiven Einzelvorhabens;
c) die vorgesehene Laufzeit des investiven Einzelvorhabens;
d) die Mittelaufbringungen und die Mittelverwendungen für die jeweiligen Finanzjahre nach Konten gegliedert.
(3) Für die Erstellung des Investitions- und Finanzierungsplanes ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.
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