(1) Die Veranschlagung als Investition ist nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen Mittelverwendungen durch zweckgebundene Mittelaufbringungen bedeckt sind.
(2) Zweckgebundene Mittelaufbringungen sind insbesondere:
a) Mittelaufbringungen aus Darlehensaufnahmen;
b) Mittelaufbringungen aus der Veräußerung von Vermögen, sofern sie nicht aus der Veräußerung von Vermögen stammen, das zum Gebrauch oder Verbrauch in der laufenden Verwaltung bestimmt war;
c) Mittelaufbringungen aus Zahlungsmittelreserven, die für Investitionen angesammelt worden sind;
d) Überschüsse aus dem Geldfluss der operativen Gebarung;
e) Bedarfszuweisungen, die als Mittelaufbringungen für Investitionen der Gemeinden bestimmt sind;
f) zweckgebundene Zuschüsse Dritter, soweit sie zur Finanzierung von Investitionen bestimmt sind;
g) Innere Darlehen;
h) sonstige zweckgebundene Mittelaufbringungen für Investitionen.
(3) Setzt sich eine Investition aus verschiedenen Ansätzen zusammen, so sind die Mittelaufbringungen und die Mittelverwendungen je Ansatz zu veranschlagen.
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