(1) Eine Investition hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang der Anschaffung und Herstellung von beweglichen oder unbeweglichen Investitionsgütern zum Gegenstand. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten umfassen alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden. Investitionen sind einjährig oder mehrjährig.
(2) Ein investives Einzelvorhaben ist gegeben, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für bewegliche oder unbewegliche Investitionsgüter bei Gemeinden
a) fünf Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangen Finanzjahres oder
b) den Betrag von Euro 250.000.-
übersteigen. Bei Gemeindeverbänden ist ein investives Einzelvorhaben gegeben, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für bewegliche oder unbewegliche Investitionsgüter den Betrag von Euro 250.000.- übersteigen.
(3) Eine sonstige Investition ist gegeben, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für bewegliche oder unbewegliche Investitionsgüter den Betrag von Euro 1000.- übersteigen, aber höchstens den jeweiligen Betrag für investive Einzelvorhaben betragen.
(4) Investitionen dürfen nur in Auftrag gegeben oder in Angriff genommen werden, wenn die dafür vorgesehenen Mittelaufbringungen eingegangen sind oder deren rechtzeitiger Eingang rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist sowie im Fall der Genehmigungspflicht des investiven Einzelvorhabens die erforderliche Genehmigung gemäß § 104 Abs. 6 oder 7 K-AGO vorliegt.
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