(1) Für Abschnitte gemäß Anlage 2 der VRV 2015 darf durch den Gemeinderat im Voranschlag beschlossen werden, dass gegenseitige Deckungsfähigkeit besteht. Die Deckungsfähigkeit besteht nur innerhalb des Sachaufwandes oder des Personalaufwandes. Für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und investive Einzelvorhaben besteht Deckungsfähigkeit nur für Konten innerhalb des einzelnen Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit oder des einzelnen investiven Einzelvorhabens.
(2) Die Höhe der Verstärkungsmittel zur Deckung überplanmäßiger Mittelverwendungen darf zwei Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangen Finanzjahres nicht überschreiten.
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