(1) Mittelverwendungen, die ihrer Art nach im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates. Der Gemeinderat darf die Zustimmung nur erteilen, wenn für die Bedeckung der Mittelverwendungen vorgesorgt ist. § 73 K-AGO bleibt unberührt.
(2) Mittelverwendungen, welche die im Voranschlag vorgesehenen Beträge überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates, wenn sie nicht durch Ersparnisse, die mit Mittelverwendungen im sachlichen Zusammenhang stehen, oder durch Voranschlagsbeträge gedeckt werden können, die für unvermeidliche Überschreitungen vorgesehen sind. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Bedeckung eines Mehraufwandes durch Einsparung bei deckungsfähigen Mittelverwendungen oder durch Heranziehung von Verstärkungsmitteln gilt nicht als überplanmäßige Mittelverwendung im Sinne des Abs. 2.
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