(1) Mittelverwendungen für die Dienstbezüge der Beamten, der Vertragsbediensteten, der Gemeindemitarbeiterinnen und der ständigen sonstigen Bediensteten sind auf der Grundlage des Stellenplanes (§ 2 K-GBG und § 5 K-GMG) zu veranschlagen. Die Dienstbezüge dieser Gemeindebediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen.
(2) Soll ein Gemeindebediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Mittelverwendungen für das Personal dort zu veranschlagen.
(3) Die Pensionen und die sonstigen Ruhebezüge sind zusammengefasst zu veranschlagen.
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