§ 11 § 11Verfügungsmittel
In Kraft seit 16. Oktober 2019
Up-to-date
(1) Die Höhe der Verfügungsmittel hat ein Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangen Finanzjahres zu betragen.
(2) Im Falle einer Aufteilung der Angelegenheiten des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß § 69 Abs. 4 bis 6 K-AGO sind zehn Prozent der Verfügungsmittel zu gleichen Teilen auf die Vizebürgermeister und sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, denen Aufgaben übertragen wurden, aufzuteilen. Die Veranschlagung hat auf eigenen Voranschlagstellen zu erfolgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden