(1) Dieses Gesetz regelt die Haushaltsführung der Gemeinden.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Gemeindeverbände. Dem Gemeinderat entspricht die Verbandsversammlung, den Mitgliedern des Gemeinderates die Mitglieder der Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, dem Bürgermeister der Verbandsobmann, der Gemeinde der Gemeindeverband, dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes und dem Gemeindebediensteten der Gemeindeverbandsbedienstete. Der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 entspricht die Summe aller Beiträge und Umlagen der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach.
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