§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Abgabe ist nach einem Hundertsatz der Nettoerlöse aus den jeweiligen Versorgungsleistungen des betreffenden Unternehmens im Gemeindegebiet zu bemessen. Der Hundertsatz darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage jährlich nicht überschreiten. Pauschalvereinbarungen sind zulässig.
(2) Die Abgabe wird für jedes Jahr mit 31. Jänner des nachfolgenden Jahres fällig. Vorauszahlungen können im Vereinbarungswege festgesetzt werden.
(3) Über Streitigkeiten aus Vereinbarungen gemäß den Abs. 1 und 2 entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
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