§ 1 §1
In Kraft seit 01. Januar 1959
Up-to-date
(1) Die Gemeinden sind berechtigt, für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Anlagen ihrer eigenen, der Versorgung mit Energie (z. B. Elektrizität und Wärme), Gas und Wasser dienenden Unternehmen sowie ihrer eigenen Verkehrsbetriebe eine Abgabe zu erheben. Als Gemeindeunternehmen gelten auch jene Unternehmen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vH der Anteile bzw. des Kapitals beteiligt ist.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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