§ 6
In Kraft seit 01. Februar 2000
Up-to-date
§ 6
Anzeigepflicht
(1) Der Anzeigepflicht unterliegen der Anschluß, die Inbetriebnahme und die wesentliche Änderung (§ 5 Abs 6) von Anlagen zur Verwendung brennbarer Gase (Gasgeräte), wenn diese an ein Gasverteilungsnetz eines Gasversorgungsunternehmens angeschlossen werden sollen oder durch ein solches bereits versorgt werden.
(2) Der Besitzer der Anlage (des Gasgerätes) hat die Anzeige vor der Errichtung oder Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung an die Behörde und das Gasversorgungsunternehmen zu erstatten.
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