§ 4 § 4
In Kraft seit 27. März 2020
Up-to-date
§ 4 § 4 — K-GG
Sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, dessen Normen aufgrund von Rechtsvorschriften im Rahmen der Europäischen Integration anzuerkennen sind, gelten als gleichwertig, wenn sie sicherstellen, dass den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprochen ist.