§ 13
In Kraft seit 01. Februar 2000
Up-to-date
§ 13
Verhalten bei Gasausströmungen
Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist - wenn er die Ausströmung nicht sofort verhindern kann - verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen, nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des ausgetretenen Gases zu bewirken und das Gasversorgungsunternehmen, die Behörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich zu verständigen.
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