§ 53 § 53
In Kraft seit 26. Oktober 2000
Up-to-date
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches; ausgenommen hievon sind
a) die der Gemeinde im Rahmen der Waldbrandbekämpfung obliegenden Aufgaben gemäß §§ 30 und 38 bis 44,
b) Maßnahmen der überörtlichen Feuerpolizei gemäß § 8 Abs. 2,
c) die der Gemeinde nach § 4 Abs. 1 und nach § 39 Abs. 1 obliegenden Aufgaben.
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