§ 38 § 38
In Kraft seit 26. Oktober 2000
Up-to-date
Der Bürgermeister hat das Recht, bei Gefahr im Verzug
a) den Zutritt zu Gebieten, die durch einen Brand gefährdet sind, sowie zum Einsatzbereich einschließlich der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu verbieten;
b) die sofortige Räumung von Gebäuden zu verfügen, sofern diese auf Grund ihrer örtlichen Lage oder ihres baulichen Zustandes zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
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