LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - K-GFPO§ 37

§ 37§ 37

In Kraft seit 26. Oktober 2000
Up-to-date

Gemeinden und andere Rechtsträger, in deren Eigentum Teile des Warn- und Alarmsystems im Sinne dieses Gesetzes stehen, sind verpflichtet, die Mitbenützung dieses Systems für die gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfskräfte in Katastrophen- und Krisenfällen und die Auslösung des Alarms durch die zuständigen Organe oder die Einsatzorgane zu dulden.

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