§ 24 § 24
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Einer Sanktion nach diesem Abschnitt unterliegen:
1. die Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt worden sind;
2. Verstöße gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;
3. das Nicht-Zustandekommen eines Landes-Zielsteuerungsübereinkommens.
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