§ 18 § 18
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ sind im fünfjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festzulegen sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie gemeinsam umzusetzen, sodass die bundesweiten Vorgaben gemäß Art. 12 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirksamkeitsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.
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