§ 16 § 16
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Im Rahmen des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit haben das Land und der Fonds auf folgende gesundheitspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen:
1. Gesundheitsziele Österreich, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung gemäß Art. 4,
2. Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 5 und
3. Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Art. 6
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit.
(2) Für das Verständnis dieser Grundsätze sind die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit maßgeblich.
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