§ 81 § 81
In Kraft seit 09. August 2022
Up-to-date
(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 72) einen Wahlpunkt zugeteilt. Wird ein Bewerber auf einem Stimmzettel mehrfach angeführt, so erhält er dafür nur einen Wahlpunkt.
(2) Die Gesamtzahl der den einzelnen Bewerbern zugeteilten Wahlpunkte wird im Wahlpunkteprotokoll festgehalten.
(3) (entfällt)
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