§ 69 § 69
In Kraft seit 13. Juni 2002
Up-to-date
(1) Für die Stimmabgabe vor den fliegenden Wahlkommissionen gelten, sofern nicht Besonderes bestimmt wird, die Regelungen, wie sie für die Stimmabgabe in den Wahllokalen gelten, sinngemäß.
(2) Durch geeignete Vorkehrungen (Wandschirme u.ä.) ist sicherzustellen, dass der Wähler seine Wahlentscheidung unbeobachtet und unbeeinflusst treffen kann.
(3) Im Abstimmungsverzeichnis ist zusätzlich die Zahl des Verzeichnisses nach § 35 Abs. 7 einzutragen.
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