§ 6 § 6
In Kraft seit 08. Oktober 2020
Up-to-date
(1) In jeder Gemeinde ist zumindest eine Wahlbehörde einzurichten, die bettlägrige Wähler zum Zwecke der Ausübung des Wahlrechtes aufsucht (fliegende Wahlkommission). Eine fliegende Wahlkommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) (entfällt)
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