(1) Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§ 70) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 13 und 14 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben.
Rückverweise
K-GBWO · Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002
§ 69a § 69a
…festgelegten Wahllokalen zu amtieren. (2) Für die Abwicklung der Stimmabgabe vor dem Wahltag gelten die Bestimmungen der §§ 52, 54, 55, 57 bis 59 Abs. 1 und 2, 60 bis 65 sowie 67 mit der Maßgabe, dass bei einem Wähler, der von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch…