Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
Rückverweise
K-GBWO · Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002
§ 69a § 69a
…in den von dieser jeweils festgelegten Wahllokalen zu amtieren. (2) Für die Abwicklung der Stimmabgabe vor dem Wahltag gelten die Bestimmungen der §§ 52, 54, 55, 57 bis 59 Abs. 1 und 2, 60 bis 65 sowie 67 mit der Maßgabe, dass bei einem Wähler, der von seinem…