Wenn ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem in § 45 dritter Satz genannten Zeitpunkt stirbt oder die Wählbarkeit verliert, so findet die Wahl des Bürgermeisters nicht statt. Dieser Umstand ist von der Gemeindewahlbehörde unverzüglich kundzumachen. Die Landesregierung hat durch Verordnung eine neue Wahl des Bürgermeisters auszuschreiben. Ein neuer Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kann nur von der wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die den ursprünglichen Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat..
Rückverweise
K-GBWO · Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002
§ 39 § 39
…einer strafgerichtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen sind. (4) Wählbar als Bürgermeister sind – ausgenommen im Fall einer Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters (§ 48) oder einer Nachwahl (§ 85) – Listenführer im Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für den Gemeinderat (§ 41 Abs. 4). Voraussetzung für die Wählbarkeit als Bürgermeister…
§ 1 § 1
…im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat zu enthalten: 1. den Wahltag; 2. den Stichtag, ausgenommen im Fall der Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters gemäß § 48; 3. den Wahltag für die Stichwahl. (2a) Der Wahltag ist so festzusetzen, dass die Wahl 1. an einem Sonntag stattfindet; 2. im Fall der allgemeinen…
§ 41 § 41
…in den Vorschlag zustimmt. (4) In den Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf - ausgenommen im Falle der Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters (§ 48) oder von Nachwahlen (§ 85) - nur eine Person aufgenommen werden, die im Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates an erster Stelle der betreffenden Liste…