§ 34 § 34
In Kraft seit 09. August 2022
Up-to-date
(1) Falls eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist, übt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch in Form der Briefwahl ausüben.
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