§ 24 § 24
In Kraft seit 09. August 2022
Up-to-date
(1) Den Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, ist für Zwecke des § 1 Abs. 2 PartG sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses das Wählerverzeichnis unentgeltlich elektronisch zu übermitteln.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis zu übermitteln.
(4) Die Übermittlung darf mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters erfolgen.
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