§ 18a § 18a Wählerevidenz
In Kraft seit 09. August 2022
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K-GBWO
Gliederung
5. Abschnitt Erfassung der Wahlberechtigten
§ 18a § 18a Wählerevidenz
Die im zentralen Wählerregister geführten Wählerevidenzen im Sinne des WEviG gelten als Wählerevidenz nach diesem Gesetz.
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