§ 74 § 74 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2024
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K-GBG
Gliederung
V. Abschnitt Elementarpädagogen § 70 Einstufung, Gehalt
§ 74 § 74 Anwendungsbereich
Soweit in diesem Abschnitt keine Sonderbestimmungen getroffen wurden, gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auch für Elementarpädagogen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
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