§ 74 § 74Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Soweit in diesem Abschnitt keine Sonderbestimmungen getroffen wurden, gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auch für Elementarpädagogen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Rückverweise
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 20 § 20Dienstliche Unterstellung, Pflichten desleitenden Gemeindebeamten
…45 Abs. 1a Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gilt sinngemäß. (6) Der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 74 K-DRG 1994 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den…