§ 73 § 73
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Der § 23 Abs. 2 gilt für Elementarpädagogen mit der Maßgabe, daß in die wöchentliche Dienstzeit von 40 Stunden täglich eine Stunde als Vorbereitungszeit einzurechnen ist. Die Vorbereitungszeit ist zur Hälfte am Arbeitsplatz zu verbringen.
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