§ 70 § 70Einstufung, Gehalt
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Elementarpädagogen sind in die Verwendungsgruppe K einzustufen.
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse für Elementarpädagogen richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG.
(3) Das Gehalt der Verwendungsgruppe K ist in der Anlage 5 festgelegt.
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