§ 68 § 68 Verweisung
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
K-GBG
Gliederung
IV. Abschnitt Disziplinarrecht § 54 Dienstpflichtverletzungen
§ 68 § 68 Verweisung
Soweit in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 96 bis 137 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
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