§ 67 § 67 Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
K-GBG
Gliederung
IV. Abschnitt Disziplinarrecht § 54 Dienstpflichtverletzungen
§ 67 § 67 Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes
Disziplinarstrafen sind:
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.
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