§ 67 § 67Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes
In Kraft seit 01. September 1992
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Disziplinarstrafen sind:
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.
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