K-GBG
Gliederung
IV. Abschnitt Disziplinarrecht § 54 Dienstpflichtverletzungen
§ 66 § 66 Verantwortlichkeit von Beamten des Ruhestandes
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 65 K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 65 § 65 Disziplinarverfahren
(1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991– AVG , BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § …
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