§ 64 § 64 Ablehnung
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
K-GBG
Gliederung
IV. Abschnitt Disziplinarrecht § 54 Dienstpflichtverletzungen
§ 64 § 64 Ablehnung
Der Beschuldigte ist berechtigt, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses zwei Mitglieder der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für die abgelehnten Mitglieder sind deren Ersatzmitglieder einzuberufen.
§ 65 K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 65 § 65 Disziplinarverfahren
(1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991– AVG , BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § …
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