§ 64 § 64Ablehnung
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
Der Beschuldigte ist berechtigt, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses zwei Mitglieder der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für die abgelehnten Mitglieder sind deren Ersatzmitglieder einzuberufen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden