§ 62 § 62 Parteien
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
K-GBG
Gliederung
IV. Abschnitt Disziplinarrecht § 54 Dienstpflichtverletzungen
§ 62 § 62 Parteien
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
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