§ 61 § 61Disziplinaranwalt
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
Zur Vertretung der dienstlichen Interessen in den Disziplinarverfahren hat die Landesregierung für die Disziplinarkommission einen rechtskundigen Landesbediensteten als Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter müssen österreichische Staatsbürger sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden