§ 55 § 55Disziplinarstrafen
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
(1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, auf den der öffentlich-rechtliche Bedienstete im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission bzw. dem Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung Anspruch hat.
(3) Geldstrafen und Geldbußen fließen der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zu, der (dem) der Bedienstete angehört.
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