§ 54 § 54Dienstpflichtverletzungen
In Kraft seit 01. September 1992
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Öffentlich-rechtliche Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzten, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 54 § 54Dienstpflichtverletzungen
…IV. Abschnitt Disziplinarrecht § 54 Dienstpflichtverletzungen Öffentlich-rechtliche Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzten, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.…
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