K-GBG
Gliederung
III. Abschnitt Gemeinde-Servicezentrum § 46 entfällt
§ 53 § 53 Beitrag des Landes zum Verwaltungsaufwand
Das Land als Träger von Privatrechten hat als Beitrag zum Verwaltungsaufwand des Gemeinde-Servicezentrums einen Beitrag in der Höhe des 40fachen des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu leisten. Der Beitrag ist in zwei Raten, bis zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres, zu entrichten.
§ 48 K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 48 § 48 Aufbringung der Mittel
…Kosten, die dem Gemeinde-Servicezentrum bei der Besorgung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erwachsen (Verwaltungsaufwand), soweit die Leistungen für den Verwaltungsaufwand nicht nach § 53 durch den vom Land als Träger von Privatrechten geleisteten Betrag gedeckt werden. (2) Die jährlichen Beiträge der Gemeinden zum ungedeckten Aufwand des Gemeinde-Servicezentrums für…
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