Das Land als Träger von Privatrechten hat als Beitrag zum Verwaltungsaufwand des Gemeinde-Servicezentrums einen Beitrag in der Höhe des 40fachen des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu leisten. Der Beitrag ist in zwei Raten, bis zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres, zu entrichten.
Rückverweise
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 48 § 48Aufbringung der Mittel
…Kosten, die dem Gemeinde-Servicezentrum bei der Besorgung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erwachsen (Verwaltungsaufwand), soweit die Leistungen für den Verwaltungsaufwand nicht nach § 53 durch den vom Land als Träger von Privatrechten geleisteten Betrag gedeckt werden. (2) Die jährlichen Beiträge der Gemeinden zum ungedeckten Aufwand des Gemeinde-Servicezentrums für…
§ 38a § 38aFamilienhospizfreistellung
…oder Lebensgefährten zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahmen zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate…