§ 53 § 53 Beitrag des Landes zum Verwaltungsaufwand
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
K-GBG
Gliederung
III. Abschnitt Gemeinde-Servicezentrum § 46 entfällt
§ 53 § 53 Beitrag des Landes zum Verwaltungsaufwand
Das Land als Träger von Privatrechten hat als Beitrag zum Verwaltungsaufwand des Gemeinde-Servicezentrums einen Beitrag in der Höhe des 40fachen des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu leisten. Der Beitrag ist in zwei Raten, bis zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres, zu entrichten.
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