§ 51 § 51entfällt
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
Rückverweise
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 23b § 23bHöchstgrenzen der Dienstzeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Nachtarbeit und Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
…§§ 48a bis 48f K-DRG 1994 gelten sinngemäß. §§ 51 bis 55 K-DRG 1994 gelten mit der Maßgabe, daß für Maßnahmen nach § 51 der Gemeinderat zuständig ist.…