§ 50 § 50 Entscheidung über Streitfälle
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
K-GBG
Gliederung
III. Abschnitt Gemeinde-Servicezentrum § 46 entfällt
§ 50 § 50 Entscheidung über Streitfälle
Über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und dem Gemeinde-Servicezentrum in Angelegenheiten des III. Abschnittes entscheidet die Landesregierung.
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