§ 45 § 45Entlassung
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
(1) Die Entlassung erfolgt auf Grund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses. Sie ist vom Bürgermeister durchzuführen.
(2) Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen gehen aller ihnen nach diesem Gesetze zustehenden Rechte verlustig.
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