(1) Jeder öffentlich-rechtliche Bedienstete ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen schriftlich dem Dienst zu entsagen.
(2) Die Dienstentsagung bedarf der Annahme durch den Bürgermeister. Die Annahme darf nur verweigert werden, wenn gegen den öffentlich-rechtlichen Bediensteten ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder einzuleiten ist oder der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus dem Dienstverhältnis mit Geldverbindlichkeiten belastet ist.
(3) Wird die Entsagung angenommen, so hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete seine Amtsgeschäfte in Ordnung zu übergeben.
(4) Durch die Dienstentsagung verliert der öffentlich-rechtliche Bedienstete für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte, die mit der Anstellung verbunden sind.
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