(1) Ruhebezüge, Versorgungsbezüge und Unterhaltsbezüge der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, richten sich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2) Ruhebezüge, Versorgungsbezüge und Unterhaltsbezüge der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Kärntner Gemeinde oder einem Kärntner Gemeindeverband nach Ablauf des 31. Dezember 2010 begründet wurde, richten sich nach dem Kärntner Pensionsgesetz 2010.
(3) Ruhegenussfähige Zulagen nach diesem Gesetz gelten bei der Berechnung des Ruhebezuges als Zulagen iSd § 234 Abs. 2 des K-DRG 1994.
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